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§ 24 Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig die Aufwendungen bei
1. Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an und bei Männern vom Beginn des 35. Lebensjahres an für jährliche beziehungsweise zweijährliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
2. Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden,
3. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
4. Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Dabei sind folgende Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich:
1. Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 18. Juni 2009 (Beilage zum BAnz. Nr. 148a),
2. Kinder-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nummer 28/76 zum BAnz. Nr. 214), zuletzt geändert am 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 132 S. 3125),
3. Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien vom 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236), sowie
4. Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien in der Fassung vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt Nr. 10 S. 44), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236).
(2) Die Aufwendungen für von der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich empfohlene Schutzimpfungen sind beihilfefähig; dies gilt nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union. Als entsprechender privater Auslandsaufenthalt ist jeder Aufenthalt anzusehen, der nicht dienstlich angeordnet oder veranlasst ist.
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