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§ 21 Kuren
(1) Die Aufwendungen für
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren,
3. ambulante Heilkuren
sind beihilfefähig.
(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 9 für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 20 Absatz 4 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 20 Absatz 5 Satz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.
(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 9 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.
(5) Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5, 8 und 9,
2. Fahrtkosten nach § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5,
3. die Kurtaxe,
4. den ärztlichen Schlussbericht,
5. eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,
6. Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage.
Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Absatz 3, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn
1. nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes eine Maßnahme nach Absatz 2, 3 oder 4 notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und
3. die Kur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids begonnen wird.
(7) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Kur darf nicht anerkannt werden,
1. wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Zeit eines Erziehungsurlaubs sowie einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2. wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren wegen derselben Krankheit bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung (§ 20) oder Kur durchgeführt und beendet worden ist,
3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird, es sei denn, dass die Kur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
5. solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(8) Bei Anwendung des Absatzes 7 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage und
2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,
der Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.
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