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§ 18 Krankenhausleistungen
(1) Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen
1. nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546), in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2020), in der jeweils geltenden Fassung,
in Form von
a) Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fallpauschalen), Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert an 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Vergütungssystem,
b) tagesgleichen Pflegesätzen (Abteilungspflegesätze, Basispflegesätze, teilstationäre Pflegesätze nach § 13 BPflV),
c) Entgelten für Modellvorhaben (§ 24 BPflV)
sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a SGB V), es sei denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt.
(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.
(3) Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, beihilfefähig wäre.
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