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§ 16 Fahrtkosten
(1) Die Aufwendungen für die Beförderung der oder des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger und einer erforderlichen Begleitperson sind bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung beihilfefähig bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Heilbehandlungen oder bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen (§§ 5 bis 7, 9, 10 und 18). Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind 0,30 Euro je Kilometer beihilfefähig.
(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist vor der Berechnung der Beihilfe jeweils ein Betrag in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beförderungskosten für jede einfache Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro abzuziehen; allerdings nicht mehr als die Beförderungskosten der jeweiligen Fahrt; § 8 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die
1. Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
2. Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort der oder des Behandelten oder bei einfachen Entfernungen bis 30 Kilometer,
3. Mehrkosten der Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
4. Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise,
5. Beförderung im Zusammenhang mit Kuren oder kurähnlichen Maßnahmen; §§ 20 und 21 bleiben unberührt.
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