Beihilfeverordnung des Landes Hamburg: § 12 Sehhilfen

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§ 12 Sehhilfen

(1) Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung von Sehhilfen sind nur bei Vorlage einer schriftlichen augenärztlichen Verordnung beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Brillen sind einschließlich der Handwerksleistungen in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. als angemessen gelten Aufwendungen bis zu folgenden Höchstbeträgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:
für ein

a) vergütetes Einstärkenglas bis +/- 6 Dioptrien,
sphärisch 31 Euro,
cylindrisch 41 Euro,

b) vergütetes Einstärkenglas über +/- 6 Dioptrien,
sphärisch 52 Euro,
cylindrisch 62 Euro,

c) vergütetes Mehrstärkenglas bis +/- 6 Dioptrien,
sphärisch 72 Euro,
cylindrisch 92,50 Euro,

d) vergütetes Mehrstärkenglas über +/- 6 Dioptrien,
sphärisch 92,50 Euro,
cylindrisch 113 Euro,

e) vergütetes Dreistufen- oder Multifokalglas bis +/- 6 Dioptrien,
sphärisch 92,50 Euro,
cylindrisch 113 Euro,

f) vergütetes Dreistufen- oder Multifokalglas über +/- 6 Dioptrien,
sphärisch 113 Euro,
cylindrisch 133 Euro;
Mehraufwendungen für Gläser mit prismatischer Wirkung sind bis zu einem Betrag von 21 Euro je Glas beihilfefähig, im Übrigen können höhere Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für sie ein zwingender medizinischer Grund vorliegt; Aufwendungen für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig;

2. Mehraufwendungen für Kunststoff- und Leichtgläser sind bis zu einem Betrag von 21 Euro je Glas beihilfefähig nur bei

a) Glasstärken ab +/- 6 Dioptrien,

b) Anisometropie ab 2 Dioptrien,

c) Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,

d) Personen mit chronischem Druckekzem der Nase oder Fehl- oder Missbildungen des Gesichts, wenn mit Silikatgläsern ein ausreichender Sitz der Brille nicht erreicht werden kann,

e) Spastikerinnen und Spastikern, Epileptikerinnen und Epileptikern und Einäugigen;

3. Mehraufwendungen für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und für phototrope Gläser sind bis zu einem Betrag von 11 Euro je Glas nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:

a) umschriebene Transparenzverluste (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

b) krankhafte, andauernde Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzende Substanzverluste der Iris (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

c) chronisch rezidivierende Reizzustände der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),

d) entstellende Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,

e) Ziliarneuralgie,

f) blendungsbedingende entzündliche oder degenerative Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

g) totale Farbenblindheit,

h) Albinismus,

i) unerträgliche Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

j) intrakranielle Erkrankungen mit pathologischer Blendungsempfindlichkeit (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

k) Glasstärken ab + 10 Dioptrien,

l) Durchführung einer Fotochemotherapie,

m) Aphakie, als UV-Schutz der Netzhaut;

4. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Brille mindestens drei Jahre vergangen sind; dies gilt nicht, wenn

a) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

b) die bisherige Brille verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden ist,

c) sich bei Kindern die Kopfform geändert hat;
eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nur erforderlich, wenn sich die für die Anwendung von Nummer 1 dritter Halbsatz und der Nummern 2 und 3 erheblichen Umstände geändert haben; Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbetrag von 13 Euro beihilfefähig;

5. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillenversicherungen sowie für Etuis und dergleichen.

(3) Aufwendungen für Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:

1. Aniseikonie,

2. Anisometropie ab 2 Dioptrien,

3. Aphakie,

4. Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien,

5. regulärer Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien,

6. irregulärer Astigmatismus,

7. Hyperopie ab 8 Dioptrien,

8. Keratokonus,

9. Myopie ab 8 Dioptrien,

10. progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachweisbar ist,

11. regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,

12. als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,

13. als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,

14. als Irislinsen bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,

15. druckempfindliche Narben am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
Dies gilt bei Astigmatismus nur, wenn mindestens eine um 20 vom Hundert verbesserte Sehschärfe gegenüber einer Brille erzielt wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind außerdem die Aufwendungen für eine zusätzliche Brille beihilfefähig. Bei Vorliegen einer Aphakie und bei Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sind darüber hinaus auch die Aufwendungen für eine Nahbrille beihilfefähig. Liegen keine der genannten Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind die Aufwendungen hierfür wie Aufwendungen für Brillengläser nach Absatz 2 beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Kontaktlinsen mindestens drei Jahre, bei weichen Kontaktlinsen mindestens zwei Jahre, vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn

1. sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

2. die bisherigen Kontaktlinsen verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden sind.
Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Absatz 2 Nummer 4 vierter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (zum Beispiel Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:

1. Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 Dioptrien jährlich) nachweisbar ist,

2. Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,

3. Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,

4. Ektropium,

5. Entropium,

6. Symblepharon,

7. Lidschlussinsuffizienz.

(6) Absatz 2 Nummer 5 und § 11 Absatz 3 gelten für Kontaktlinsen entsprechend.

(7) Aufwendungen für andere als in den Absätzen 1 bis 6 genannte Sehhilfen (Leselupen, Fernrohrlupenbrille und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine ausreichende Sehkorrektur nicht erzielt wird.


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