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§ 11 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung oder die Miete, den Betrieb, die Unterhaltung, die Reparatur und den Ersatz ärztlich schriftlich verordneter Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Absätzen 2 bis 10.
(2) Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, soweit sie gemäß § 80 Absatz 4 HmbBG von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Dies gilt entsprechend für
1. Gegenstände, die fest mit einem Gebäude verbunden sind,
2. die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden und Gebäudeteilen (zum Beispiel Wohnraum),
3. die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen.
(3) Die Aufwendungen für Gegenstände, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist; für die gesetzliche Krankenversicherung vertraglich vereinbarte Preise gelten als Festbeträge.
(4) Aufwendungen für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind oder die Beschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
(5) Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn sie nicht höher als die entsprechenden Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind und durch die Anmietung eine Beschaffung entbehrlich ist.
(6) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel von Kontaktlinsen.
(7) Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind auch ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung beihilfefähig.
(8) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle in der bisherigen Ausführung sind ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Geräts nicht mehr als sechs Monate vergangen sind; § 12 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4 bleiben unberührt.
(9) Bei Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Absatz 3 gilt entsprechend.
(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die nach der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237), geändert am 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44), in der jeweils geltenden Fassung nicht von einer Krankenkasse übernommen werden dürfen.
(11) Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordneter Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände sind beihilfefähig, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Absätze 2 und 6 bis 8 gelten entsprechend. Aufwendungen für Perücken gelten bis zum Höchstbetrag von 700 Euro als angemessen; eine Beihilfe darf nur gewährt werden bei
1. krankhaftem, entstellendem Haarausfall (bei Alopecia areata und dergleichen),
2. erheblicher Verunstaltung (durch Schädelverletzung und dergleichen) oder
3. Haarausfall als Behandlungsfolge.
Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Perücken sind nur beihilfefähig, wenn seit dem vorangegangenen Kauf einer Perücke mindestens vier Jahre vergangen sind; dies gilt nicht, wenn sich bei Kindern die Kopfform verändert hat.
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